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9. Juli 2026

Grunderwerbsteuer im Bundesländer-Vergleich 2026: Wo du am meisten zahlst

Kurz zusammengefasst: Die Grunderwerbsteuer liegt 2026 bundesweit zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein) – bei einem Kaufpreis von 400.000 € macht das bis zu 12.000 € Unterschied. Eine bundesweite Entlastung für Ersterwerber ist im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehen, aber bislang nicht umgesetzt. Einzelne Länder wie Hessen fördern Ersterwerber schon heute direkt über eigene Programme.

Die Sätze im Überblick

Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festlegen. Das hat zu einer erheblichen Spreizung geführt:

BundeslandSatz
Bayern3,5 %
Baden-Württemberg5,0 %
Niedersachsen5,0 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Thüringen5,0 %
Bremen5,5 %
Hamburg5,5 %
Sachsen5,5 %
Berlin6,0 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %
Brandenburg6,5 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Saarland6,5 %
Schleswig-Holstein6,5 %

Thüringen hat seinen Satz zum 1. Januar 2024 als bislang einziges Bundesland gesenkt (von 6,5 % auf 5,0 %). Bremen hat zum 1. Juli 2025 zuletzt erhöht (von 5,0 % auf 5,5 %). Hamburg und Sachsen hatten ihre Sätze bereits zum 1. Januar 2023 angehoben.

Was das für dich bedeutet

Bei einem Kaufpreis von 400.000 € liegt die Grunderwerbsteuer in Bayern bei 14.000 €, in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland oder Schleswig-Holstein dagegen bei 26.000 € – ein Unterschied von 12.000 €, nur abhängig vom Bundesland. Die Grunderwerbsteuer ist zudem Teil der Kaufnebenkosten, die du zusätzlich zum Eigenkapital für Notar, Grundbucheintrag und ggf. Makler einplanen musst – sie zählt nicht zur Beleihungsgrundlage der Bank und muss daher in aller Regel aus eigenen Mitteln bezahlt werden.

Reformdebatte: Freibetrag für Ersterwerber

Die Idee eines bundesweiten Freibetrags für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum ist nicht neu: Bereits 2023 forderte die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag einen Freibetrag von 250.000 € pro Erwachsenem und 150.000 € pro Kind. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht einen Freibetrag von bis zu 250.000 € beim ersten Immobilienerwerb vor – die Umsetzung ist bislang jedoch an der Föderalismusfrage gescheitert: Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, der Bund kann nur den rechtlichen Rahmen setzen, die Länder müssten mitziehen.

Am 19. März 2026 haben Immobilien- und Eigentümerverbände in einer gemeinsamen Erklärung Bund und Länder aufgefordert, kurzfristig einen "Grunderwerbsteuergipfel" einzuberufen. Gefordert werden unter anderem eine vollständige Befreiung oder deutliche Reduktion für Ersterwerber bis zu regional unterschiedlichen Wertschwellen sowie eine Portabilitätsregelung, bei der bereits gezahlte Steuer beim nächsten Kauf einer selbstgenutzten Immobilie angerechnet wird. Einzelne Länder prüfen zudem gestaffelte Steuersätze (niedriger für günstigere, höher für teurere Immobilien) – konkrete Gesetzentwürfe gab es dazu bis Februar 2026 aber noch nicht.

Was einzelne Länder schon heute tun: das Beispiel Hessengeld

Solange eine bundesweite Lösung aussteht, gehen manche Länder eigene Wege. Hessen zahlt Ersterwerber:innen seit dem 1. März 2024 mit dem "Hessengeld" einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Grunderwerbsteuer: bis zu 10.000 € pro Käufer:in (max. 20.000 € je Kaufvorgang) plus 5.000 € je minderjährigem Kind, das mit einzieht – ausgezahlt in zehn Jahresraten bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Steuer. Voraussetzung ist der Ersterwerb einer selbstgenutzten Immobilie in Hessen; wer bereits Wohneigentum besitzt (auch Ferien-, Vermiet- oder Gewerbeimmobilien oder Eigentum in anderen Bundesländern), ist von der Förderung ausgeschlossen. Die Antragstellung läuft digital über die WIBank.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuersätze und Förderprogramme können sich ändern; maßgeblich sind die offiziellen Angaben der jeweiligen Landesfinanzministerien bzw. der WIBank. Nicht berücksichtigt sind mögliche Befreiungen (z. B. Erwerb zwischen Ehegatten oder in gerader Linie Verwandten nach § 3 GrEStG) sowie weitere Kaufnebenkosten wie Notar- und Grundbuchgebühren.
Quellen: Deutscher Bundestag – Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer für den Eigenheimkauf, Haufe – Grunderwerbsteuer: Länder nehmen Rekordsummen ein, Hessisches Ministerium der Finanzen – Hessengeld